Flachdach-Update Mai 2026
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Bei der Ausführung von Flachdächern wird ein Flachdach nach gültigen Normen/Regelwerken erwartet. Geschuldet werden von den am Bau Beteiligten die Ausführungen der Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind neben den Regeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, DIN-Normen und VDI-Richtlinien sowie Richtlinien des Deutschen Instituts für Bautechnik, des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton. Die allgemeine Anerkennung des Inhaltes einer Norm durch die mit Planung und Ausführung von Bauwerken Befassten macht die Norm zur allgemein anerkannten Regel.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die für Bauvorhaben maßgebliche Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verlangt ebenfalls vom Auftragnehmer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1). Somit hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (VOB/B § 13 Abs. 1) 1, 2, 3.
Sollen bedeutet nicht müssen, Abläufe bei innenliegenden Entwässerungen
Die Flachdachrichtlinie weist darauf hin, dass Abläufe bei innenliegenden Entwässerungen an Tiefpunkten angeordnet werden sollen. Soll, sollen bedeutet als Regel bedingt, fordernd. Beispielsweise durch Verabredung oder Vereinbarung freiwillig übernommene Verpflichtung, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf 4.
Der Sachverständige stellt immer wieder fest, dass das Hilfsverb soll mit muss gleichgesetzt wird. Das ist nicht richtig. Muss, müssen bedeutet als Gebot unbedingt fordernd. Beispielsweise durch äußeren Zwang, wie durch Rechtsvorschrift, sicherheitstechnische Forderung, Vertrag oder innerer Zwang, wie Forderung der Einheitlichkeit oder der Folgerichtigkeit 5.
Wassersäcke müssen vermieden werden
Bei gefällelosen Flächen muss mit Wassersackbildung gerechnet werden. Abläufe sollen aus diesem Grunde an Tiefpunkten angeordnet werden 6.
Die Druckstromentwässerung eines geneigten Flachdachs als Linienentwässerung
Die Dachflächen werden im 2 % Gefälle zur Linienentwässerung verlegt. Ein Gefälle in der Kehllinie zu den Dachabläufen ist nicht auszuführen. Wenn sich die Dachabläufe - bei einer Unterkonstruktion aus Stahlblechprofilen - nicht an den Punkten der maximalen Durchbiegung in Feldmitte zwischen den FT- Dachträgern der Dachkonstruktion befinden, können zur Kompensation des fehlenden Gefälles in der Kehllinie Maßnahmen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der Abdichtung ergriffen werden, Beispiele:
die Dicke einer Dachbahn wird gemäß DIN 18531-3:2025-08, Tabelle 2 erhöht;
die Dachabläufe befinden sich in einer Ebene ohne nennenswerte Höhendifferenzen;
der Abstand der Dachabläufe für die Linienentwässerung wird gemäß dem Merkblatt Bemessung von Entwässerung (Stand 04.2023) kleiner als 20 m gewählt (Regelwerk des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks, Stand 2025);
auf der Dachabdichtung werden Retentionselemente verlegt;
ein schwerer Oberflächenschutz wird verlegt.
Eine Kehllinie ist keine Dachfläche
Die Anordnung der Dachabläufe bei Stahltrapezblechen als Unterkonstruktion der Dachabdichtung außerhalb der Feldmitte zwischen den FT- Dachträgern ist bei Erhöhung der Zuverlässigkeit der Abdichtung und Unterschreitung des maximalen Abstands der Dachabläufe bei einer linienförmigen Entwässerung ohne nennenswerten Höhendifferenzen kein Mangel.
Unterschreitung des geplanten Gefälles und Pfützenbildung
Dachflächen ohne Gefälle (Null Grad Neigung) erfordern besondere Maßnahmen oder die Anordnung der Abläufe an Stellen maximaler Durchbiegung 7. Örtlich vorhandene Unterschreitungen des geplanten Gefälles der ausgeführten Abdichtungsschicht oder Pfützenbildungen sind keine Fehler. Wenn sie funktions- und stofftechnisch unbedenklich sind, können sie nicht als Fehler bezeichnet und gewertet werden. Dann sind Forderungen nach aufwendigen Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen material- und funktionstechnisch nicht begründbar. Bei einem geplanten Gefälle ˂ 2 % oder ohne geplantes Gefälle dürfen nur Abdichtungsbauarten geplant und ausgeführt werden, die nach DIN 18531- 3 für ein Gefälle von ˂ 2% oder ohne Gefälle zulässig sind. Weiterhin können zur Kompensation in diesen Fällen zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der Abdichtung z.B. schwerer Oberflächenschutz, Dachbegrünungen usw. sinnvoll sein 8.
Zu DIN 18531- 1:2025-08 , Nicht genutzte und genutzte Dächer- Abdichtungsbauarten, Ausführung und Details Ziffer 6.2.2.
Hierin wird erläutert, dass es infolge von Ebenheitstoleranzen, der Durchbiegung des Tragwerks sowie Überlappungsstößen bei einem Gefälle ˂ 5% zu einer zulässigen Pfützenbildung kommen kann….Die Dauerhaftigkeit und Funktion ist bei Ausführung der Abdichtung gemäß DIN 18531-3, Tabelle 2 auch bei Pfützenbildung sichergestellt….
Zu DIN 18531- 1:2025-08, Nicht genutzte und genutzte Dächer- Abdichtungsbauarten, Ausführung und Details Ziffer 6.2.4.
In diesem Punkt wird beschrieben, dass grundsätzlich das Dach ohne Gefälleausbildung ausgeführt werden kann, sofern die Anforderungen gemäß DIN 18531-3, Tabelle 2 wiederum erfüllt sind 9.
Zu DIN 18531- 1:2025-08, Nicht genutzte und genutzte Dächer- Abdichtungsbauarten, Ausführung und Details A.2.1.
Hier werden im Wesentlichen die Punkte unter Ziffer 6.2 nochmals detailliert erläutert. Es wird unter A.2.1, Absatz 4 und 5 explizit darauf hingewiesen, dass es aufgrund Toleranzen auch im Bereich von Rinnen, Lichtbändern usw. zu Pfützenbildungen kommen kann, die dezidiert nicht als Fehler zu werten sind.
Frage und Antwort zum Bauvertrag
Der Vertrag sage, dass die Regelwerke zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten. Jetzt stelle sich die Frage, welcher Zeitpunkt gilt als Leistungserbringung (Planungsleistung oder Ausführungsleistung).
Sachverständiger
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik müssen zum Zeitpunkt der Bauabnahme erfüllt sein.
Fragen der Planer zur Entwässerung und dem Zeitpunkt der Anforderungen an Planung und Ausführung
Aus Sicht der Planer herrscht oft die Meinung, dass die Planung für die Entwässerung der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist (auch Grundlage für Ausschreibung/ Vergabe/Materialdisposition…). Somit sei die Grundlage für die Planung eine damals gültige DIN 18531-1 aus vorherigen Jahren (Anforderungen an Planung und Ausführungsgrundsätze) ….
Sachverständiger
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dynamisch und können sich ständig ändern. Planer müssen sich über die aktuellen Regeln informieren (z.B. in DIN-Normen, VDI/VDE-Richtlinien, VOB/C). Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist das zentrale Kriterium für die Mangelfreiheit der Leistung bei der Abnahme. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung. Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zu diesem Zeitpunkt gültig sind, selbst wenn sich diese Regeln zwischen Vertragsschluss und Ausführung geändert haben (Bundesgerichtshof, BGH- Rechtsprechung). Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind der vertraglich geschuldete Mindeststandard. Der Planer muss sie in die Ausführungsplanung integrieren, und der Auftragnehmer muss sie bei der Bauausführung einhalten.
Mangelfreie Abnahme
Bei der Abnahme wird geprüft, ob dieser Standard erfüllt ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann (VOB 2019 Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen, DIN 1961 § 13 Mängelansprüche, Seite 151).
Ein Grund für eine Mindestneigung der Dachflächen auf Flachdächern
Laut der allgemein anerkannten Regel der Technik sollte die Mindestneigung für Dächer in der Regel 2% betragen. Hierdurch wird sichergestellt, dass stehendes Wasser vermieden wird, um die Verschmutzung zu verringern und die Langlebigkeit der Nahtfügung zu erhöhen.
Mangelnde Anerkennung einer neuen DIN- Norm
Es herrscht unter den Planern oft das Verständnis zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dass die verfassten Entwurfspläne und seitens Dachbauunternehmen-Industrie- u. Gewerbebau vorgelegten Planungsunterlagen insgesamt aus Vorjahren datieren und daher die Allgemein anerkannte Regel der Technik der Zeitpunkt der Planung ist. Eine während der Bauausführung neu herausgegebene DIN- Norm könne nicht allgemein anerkannte Regel der Technik sein, weil sie zum Zeitpunkt der Ausführung und Abnahme neu war. Ihr mangelt es an der Anerkennung als allgemein anerkannte Regel der Technik, weil sie sich erst über einen längeren Zeitraum bewähren muss. Die DIN 18531-25-08 bleibt somit irrelevant.
Sachverständiger
Die Neufassung der DIN 18531 wurde 2025 veröffentlicht mit wesentlichen Änderungen u.a. bei Entwässerung und Schichtdicken. Bei DIN- Normen, die Sicherheits- oder Abdichtungsrelevanz haben wird rechtlich vermutet, dass sie die allgemein anerkannte Regel der Technik widerspiegeln, sobald sie als Weißdruck vorliegen. Der Weißdruck ist im August 2025 erschienen. Damit wurde die bisherige Fassung von 2017 offiziell abgelöst. Die Neufassung fand in engem Abgleich zwischen den Verbänden und dem Handwerk statt, um Widersprüche zwischen dem Regelwerk des Handwerks und den nationalen Normen zu vermeiden. Da die Fachverbände und das Dachdeckerhandwerk die 2025er Fassung bereits in die Flachdachrichtlinie integriert haben, ist die Anerkennung gefestigt. Entscheidend bleiben die aktuellen Normen und Fachregeln zum Zeitpunkt der Abnahme.
Der Bundesgerichtshof, BGH
Wird nach der alten Fassung (vor 2025) gebaut entspricht dies nicht mehr der allgemein anerkannten Regel der Technik und das Werk gälte als mangelhaft. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Punkt seit Jahrzehnten unmissverständlich und glasklar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten sein, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Bundesgerichtshof, BGH-Urteil vom 14.06.2007, AZ: VII ZR 6514 auszugsweise 10:
„Ein Werk ist nur dann mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannte Regel der Technik entspricht“.
Sofern sich herausstellt, dass das Werk im Jahr 2026 noch nicht abgenommen ist, ist bei der Abnahme des Flachdachs auch die Flachdachrichtlinie 2026 vom Januar 2026 zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Gelbdruckphase wurde Ende 2025 abgeschlossen.
Seit Dezember 2016 entfallene Unterteilung nach den Anwendungskategorien für Dächer nach K1 und K2
Seit der Version 6.1- 09.2016 der Flachdachrichtlinie erübrigt sich die Diskussion über die Anwendungskategorien für Dächer nach K1 und K2. Seit Dezember 2016 ist die Fachregel vollständig neu strukturiert und geändert. Die Unterteilung in genutzte und nicht genutzte Dächer ist entfallen, ebenso die Klassifizierung nach den Anwendungskategorien K1 und K2. Stattdessen sind die Anforderungen an die Ausführung und die Werkstoffe deutlich anwendungsorientierter formuliert.
Entwässerungsabläufe für das UV- System, Druckstromentwässerung (Vollfüllung)
Die Anordnung der Entwässerungsabläufe für das UV- System, Druckstromentwässerung (Vollfüllung) folgt einerseits dem Entwässerungsplan und benötigt andererseits ein Anspringverhalten. Es benötigt eine definierte Anstauhöhe von Wasser auf der Dachabdichtung, um den Unterdruck zu erzeugen. Die planmäßige Wasseransammlung auf dem Dach (bis das System voll arbeitet) ist zu berücksichtigen. Pfützen sind kein Mangel.
Wasserpfützen und Substratschicht einer Dachbegrünung
Wasseransammlungen finden in der Entwässerungslinie der Druckstromentwässerung statt und gewährleisten dort eine definierte Anstauhöhe auf der Dachabdichtung, um den Unterdruck erzeugen zu können. Wenn zwischen der Dachabdichtung und der Dachbegrünung eine Wasserspeichermatte verlegt ist, sieht solch ein Bauteil eines Gründachaufbaus demzufolge einen Wasserspeicher für die Begrünung vor. Das durch die Wasserspeichermatte zurückgehaltene Wasser in der Substratschicht der Dachbegrünung infolge von Pfützen sind kein Mangel.
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Quellenverzeichnis
1 Dachdecker Regelwerk 8.2, Stand 05.11.2025 für Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen, Normen, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung, aktueller Stand 2025, Vorgängerversion 8.1 vom März 2024.
2 VOB 2019 Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen, DIN 1961 § 4 Ausführung, Seite 142 ff.
3 VOB 2019 Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen, DIN 1961 § 13 Mängelansprüche, Seite 151.
4 Grundregel für Dachdeckungen, Abdichtungen, Stand 09.1997 Ziffer 3 Begriffe, Ziffer 3.2 Modale Hilfsverben, Regelwerk DDH, Version 8.
5 Grundregel für Dachdeckungen, Abdichtungen, Stand 09.1997 Ziffer 3 Begriffe, Ziffer 3.2 Modale Hilfsverben, Regelwerk DDH, Version 8.
6Dachdecker Regelwerk 8.2, Stand 05.11.2025 für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie, Beanspruchungen und Anforderungen, Ziffer 2.3 Unterlage/Unterkonstruktion, Ziffer 2.3.4 Stahltrapezprofile, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung, aktueller Stand 2025, mit Änderungen 11.2017, 05. 2019, 03.2020.
7Dachdecker Regelwerk 8.2, Stand 12.2016 für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie, Beanspruchungen und Anforderungen, Ziffer 2.5 Entwässerung (2), aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung, aktueller Stand 2025, mit Änderungen 11.2017, 05. 2019, 03.2020.
8 DIN 18531-1: 2025-08, Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen, Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer- Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze, A.2 Erläuterungen zu den Regelungen in DIN 18531 für die Planung eines Gefälles, Ziffer A.2.1 Allgemeines zu den Planungsvorgaben.
9DIN 18531-3: 2025-08, Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen – Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer- Abdichtungsbauarten, Ausführung und Details, Ziffer 4.3 Tabelle 2 (Ersatz für DIN 18531-3:2017-07) Herausgegeben vom Deutschen Institut für Normung, Berlin. Bearbeitet vom DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau)
10 Bundesgerichtshof, BGH- Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen VII ZR 6514.
Der Autor
Peter Erich Guggenbühler
Im Mai 2026